Nach ganz hA1 muss der Bestandgeber, möchte er sein gesetzliches Pfandrecht (§ 1101 ABGB) realisieren, Klage und (Fahrnis-)Exekution führen. Gemeint ist damit offensichtlich die gerichtliche Pfandverwertung (siehe Pkt 1.). Fraglich ist hingegen, ob der Bestandgeber darüber hinaus auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Pfandverwertung nach § 466a Abs 1 ABGB hat. Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst näher auf die Grundsätze der Pfandverwertung und auf das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht einzugehen.