In zwei weiteren Rechtssachen befasste sich der VfGH mit Individualnormenkontrollanträgen, die Parteien von Zivilverfahren gestützt auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG eingebracht haben. In G 120/2015 wies er einen Antrag, den eine Partei eines Außerstreitverfahrens aus Anlass eines Beschlusses über Stoffsammlungsmodalitäten gestellt hat, mit der Begründung zurück, dass solche verfahrensleitenden Entscheidungen gem § 45 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar sind und daher die Voraussetzung einer "entschiedenen Rechtssache" nicht erfüllt ist. Auch das Verfahren G 422/2015 endete mit der Zurückweisung des Antrags. Hier richtete sich der Antrag dagegen, dass § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 ZPO die gesonderte Anfechtung eines Beschlusses, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ausschließt. Der VfGH vertrat die Auffassung, dass er aus Anlass des unzulässigen Normenkontrollantrags zwar von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zu der Rechtsmittelbeschränkung einleiten könnte, gegen diese aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.