Mit dem Erk G 164/2014 hat der VfGH einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG (unmittelbare Betroffenheit) gestützten Individualantrag eines Unternehmers auf Aufhebung von Regelungen des FAGG zurückgewiesen. Der Antrag wendete sich insb dagegen, dass dem Unternehmer nach dem FAGG keine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zusteht, wenn der Verbraucher in der aufgrund eines Belehrungsfehlers verlängerten Rücktrittsfrist vom Vertrag zurücktritt. Der VfGH bejahte zwar im Hinblick auf Verwaltungsstrafsanktionen und den Umstand, dass der Unternehmer sonst nur einen Zivilprozess provozieren könnte, dessen Antragslegitimation infolge unmittelbarer und aktueller Betroffenheit. Seiner Ansicht nach war der Umfang der angefochtenen Bestimmungen im Antrag jedoch zu eng gefasst.