In 6 Ob 182/15f ging der OGH auf das Verhältnis zwischen dem (hier: postmortalen) Schutz der Ehre und dem Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft ein. Seiner Ansicht nach können Aussagen in wissenschaftlichen Werken keine Ansprüche nach § 1330 ABGB auslösen. Auf die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Stichhaltigkeit der Methoden und Ergebnisse komme es dabei nicht an. Nur wenn der Wissenschaftlichkeitsanspruch systematisch verfehlt wird, liege kein wissenschaftliches Werk mehr vor. Außerdem sah der OGH die im konkreten Fall inkriminierte Schlussfolgerung einer Historikerin, der während der NS-Zeit erfolgte Verkauf eines Gemäldes durch eine Privatperson an Adolf Hitler sei freiwillig erfolgt, auch vor dem Hintergrund des eingeleiteten Restitutionsverfahrens nicht als ehrenrührig an.