ABGB: §§ 1304, 1325
Ein Motorradfahrer handelt in eigener Sache sorglos, wenn er während einer Überlandfahrt keine Schutzkleidung trägt. Dies gilt selbst auf kurzen Strecken (hier: Fahrt über 5 km vom Arbeits- zum Wohnort).
Aufgrund dieser Eigengefährdung trifft den Motorradfahrer ein Mitverschulden an den Verletzungen, die er bei einem fremdverschuldeten Unfall erleidet. Das Schmerzengeld für jene Folgen, die bei Verwendung einer Schutzkleidung vermieden worden wären, ist um 25 % zu kürzen. Auf andere Schadenersatzansprüche hat das Mitverschulden keine Auswirkungen.