Der Autor wendet sich gegen die vom OGH in 6 Ob 84/14t = RdW 2014/712 obiter vertretene Auffassung, dass Schiedshängigkeit iSd § 584 Abs 3 ZPO erst eintritt, wenn die Schiedsklage dem Beklagten durch das konstituierte Schiedsgericht zugestellt wurde. Den Parteien sollte es freistehen, den Zeitpunkt der Schiedshängigkeit durch Vereinbarung festzulegen. Mangels Vereinbarung sollte der erste Zugang des verfahrenseinleitenden Schriftstücks beim Beklagten maßgeblich sein, auch wenn die Zustellung nicht vom Schiedsgericht, sondern - wie in der Praxis üblich - vom Gegner oder von der Schiedsinstitution vorgenommen worden ist.