Der Beitrag geht aus familienrechtlicher Perspektive auf den seit 1. 1. 2015 möglichen Individualnormenkontrollantrag an den VfGH im Zivilverfahren ein (siehe dazu auch Zak 2015/7, 5). Ua stellt der Autor die für das Familienrecht bedeutsamen Ausnahmetatbestände dar und vertritt die Auffassung, dass Außerstreitverfahren zur Durchsetzung von Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen iSd § 110 AußStrG unter die Ausnahme für Exekutionsverfahren fallen.