Zu 2 Ob 99/14v = Zak 2014/828, 436: Da ein Radfahrer, der mit sportlichen Ambitionen am Straßenverkehr teilnimmt und sich dabei besonderen Risiken aussetzt, in eigener Sache sorglos handelt, wenn er keinen Fahrradhelm trägt, ist ihm ein Mitverschulden an den bei einem fremdverschuldeten Unfall erlittenen Kopfverletzungen anzulasten, das die Kürzung des dafür angemessenen Schmerzengeldes um 25 % rechtfertigt.