ABGB: §§ 16, 523
WEG: § 16
Eine Überwachungskamera, die ein Wohnungseigentümer im Außenbereich an seinem Objekt zur Abschreckung von Einbrechern angebracht hat, greift in unzulässiger Weise in die Interessen der anderen Wohnungseigentümer ein, wenn sie so ausgerichtet ist, dass auch Allgemeinflächen der Wohnungseigentumsanlage (hier: Zufahrt zu Parkflächen) gefilmt werden. Die beeinträchtigten Wohnungseigentümer können nicht nur Unterlassung, sondern auch die Entfernung der Kamera begehren. Ein Wohnungseigentümer ist für die Klage auch dann aktiv legitimiert, wenn er sein Wohnungseigentumsobjekt nicht selbst nutzt.