ABGB: § 523
ZPO: § 228
Wenn im Zuge der Errichtung des Wohnhauses dauerhaft in das Eigentum des Grundnachbarn eingegriffen worden ist (hier: durch die Aufmauerung von Ziegeln und den Einbau einer Verblechung zur Regenwasserableitung auf dessen Feuermauer), sind die Mit- und Wohnungseigentümer als mittelbare Störer für die Eigentumsfreiheitsklage des Nachbarn passiv legitimiert.