ABGB: §§ 877, 879 Abs 1
AusbildungsvorbehaltsG: § 1 Abs 1 Z 9
Gem § 1 Abs 1 Z 9 AusbildungsvorbehaltsG ist die Ausbildung zu Tätigkeiten, die im TierärzteG geregelt sind, der Veterinärmedizinischen Universität Wien vorbehalten. Ein von einer anderen Institution (hier: einem Verein) angebotener Lehrgang für Pferdephysiotherapie, der auch bzw sogar schwerpunktmäßig auf Heilbehandlungen am kranken Tier abzielt, verstößt gegen diesen Vorbehalt. Die geschlossenen Ausbildungsverträge sind wegen Gesetzwidrigkeit in vollem Umfang absolut nichtig. Dass im Rahmen des Lehrgangs auch Inhalte vermittelt werden, die nicht unter den Ausbildungsvorbehalt fallen, rechtfertigt keine teilweise Wirksamkeit.