ABGB: §§ 364c, 956
GBG: § 94 Abs 1
Gem § 956 ABGB ist eine Schenkung auf den Todesfall nur dann als Vertrag (und nicht bloß - bei Einhaltung der dafür vorgesehenen Form - als Vermächtnis) gültig, wenn darüber ein Notariatsakt errichtet wurde, der sowohl eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Geschenknehmers als auch einen Widerrufsverzicht des Geschenkgebers enthält. Nach der Rsp handelt es sich beim Widerrufsverzicht um kein bloßes Form-, sondern um ein materielles Wirksamkeitserfordernis.