ABGB: § 1460
Bei der Ausübung der Jagd handelt es sich selbst dann um keinen für die Ersitzung des Eigentums ausreichenden Besitzakt, wenn es um "unproduktive" Flächen geht, die nicht anders genutzt werden (hier: Felsen und Geröll im alpinen Gelände). Gleiches gilt für Begleitmaßnahmen der Jagd wie die Errichtung von Hochsitzen, die Erhaltung von Pirschwegen und die Markierung des Jagdreviers.