ABGB: § 364 Abs 2
Der Anrainer einer öffentlich zugänglichen Aussichtsplattform kann gegen die Gebietskörperschaft, in deren Eigentum die Plattform steht, mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage vorgehen, wenn Besucher immer wieder Gegenstände auf sein Grundstück fallen lassen und rechtliche Möglichkeiten bestehen, dieses Verhalten zu unterbinden.