ABGB: §§ 367, 426
Sofern es nicht bereits durch die Verbindung mit der Hauptsache zum Eigentumsübergang gekommen ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Übergabe, die in der Abnahme des Werks zu sehen ist, das Eigentumsrecht an den vom Installateur gelieferten und eingebauten Materialien.