ABGB: § 282
AußStrG: §§ 62, 127
Aus § 282 S 2 ABGB folgt, dass der Sachwalter den Betroffenen mindestens einmal im Monat zu Hause aufsuchen sollte. Dabei handelt es sich um einen Richtwert. Die Besuchskontakte müssen außerdem nicht unbedingt stets persönlich erfolgen. Wie bei anderen Aufgaben kann sich ein zum Sachwalter bestellter Rechtsanwalt auch bei den Besuchen beim Betroffenen fallweise durch geeignete Mitarbeiter vertreten lassen.