EO: § 7 Abs 3
EuGVVO 2001: Art 54
Bei der Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO 2001 (≈ Art 53 EuGVVO 2012) handelt es sich um eine erweiterte Form der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach nationalem Recht. Wie gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung steht gegen die Ausstellung der Bescheinigung kein Rechtsmittel, sondern lediglich der Aufhebungsantrag nach § 7 Abs 3 EO zur Verfügung. Dass die Ausstellung fälschlich mit einem Beschluss erfolgte, kann daran nichts ändern.