ABGB: § 1319a
Der Gemeinde als Wegehalterin ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sie den Schnee auf einer Fußgängerbrücke nicht räumt, sondern zu einer dicken Schneedecke verfestigt und dadurch bewirkt, dass das Brückengeländer faktisch nur noch 60 cm hoch ist.