ABGB: §§ 863, 1295 Abs 1
Dass die Schädigung bei einer Handlung erfolgt ist, die der Schädiger aus Gefälligkeit gegenüber dem Geschädigten übernommen hat, rechtfertigt noch keine Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden.
OGH 9. 9. 2015, 2 Ob 98/15y