ABGB: § 879 Abs 1, §§ 897, 914
Das Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Liegenschaftskaufvertrags wirkt als aufschiebende Bedingung. Bis zum Eintritt der Bedingung befindet sich das Veräußerungsgeschäft in einem Schwebezustand mit Vorwirkungen für die Parteien.