GBG: § 136 Abs 3
ABGB: §§ 521, 529, 530
Sämtliche Ansprüche aus dem Ausgedinge können als einheitliche Reallast verbüchert werden. Es ist aber ebenso zulässig, das im Rahmen des Ausgedinges zustehende Wohnrecht neben der Reallast gesondert als Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen.