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Keine Herabsetzung der Richtsatzvorschüsse wegen Gewährung vorläufigen Unterhalts

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/648Zak 2015, 374 Heft 19 v. 29.10.2015

EO: § 382a

UVG: §§ 3, 4, 7

Dass dem Kind mit einstweiliger Verfügung vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO zuerkannt wird, rechtfertigt weder die Einstellung noch die Herabsetzung der bereits gem § 4 Z 2 UVG wegen Aussichtslosigkeit der Titelschaffung bzw -erhöhung bewilligten Richtsatzvorschüsse. Erst wenn aufgrund der einstweiligen Verfügung laufende Titelvorschüsse gewährt werden, können die Richtsatzvorschüsse um diese Beträge vermindert werden.

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