AußStrG: § 107 Abs 3
ABGB: §§ 159, 187, 1295, 1311
Dass sich der obsorgeberechtigte Elternteil im Pflegschaftsverfahren den Kontaktrechtsanträgen des anderen Elternteils widersetzt hat und sein Standpunkt, Kontakte würden das Kindeswohl beeinträchtigen, von den Gerichten nur zum Teil geteilt worden ist, kann noch keine schadenersatzrechtliche Haftung wegen Rechtsmissbrauchs (§ 1295 Abs 2 ABGB) oder Verletzung des Wohlverhaltensgebots (§ 159 ABGB) begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Widerstand eine unübliche Intensität erreicht hat. Ob der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Wohlverhaltensgebots überhaupt die Kosten des Kontaktrechtsverfahrens umfassen kann, bleibt offen.