Nach Ansicht der Autoren lässt die geltende Rechtslage die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen zu, das ein Land oder eine Gemeinde als Träger von Privatrechten hat. Die Regelungen der IO seien dafür jedoch völlig ungeeignet. So sei der Insolvenzgrund der Überschuldung in der herrschenden Auslegung bei Gebietskörperschaften unangemessen. Außerdem würde die Abgrenzung zwischen den Kompetenzen des Insolvenzverwalters und jenen der demokratisch legitimierten Organe großes Konfliktpotential in sich bergen. Die Exekutionsbeschränkung des § 15 EO gelte nicht nur für Gemeinde-, sondern auch für Landesvermögen. Dadurch werde die Insolvenzmasse erheblich reduziert, wobei die von der Insolvenz ausgenommenen Vermögenswerte mit Bescheid festgestellt werden müssten. Abschließend schlagen die Autoren vor, entweder ein eigenes Insolvenzrecht für Gebietskörperschaften einzuführen oder diese von der Insolvenzfähigkeit auszunehmen. Beachte zum Thema auch Zak 2015/589, 332.