EKHG: § 6 Abs 2
Eine Schwarzfahrt iSd § 6 Abs 2 EKHG liegt vor, wenn eine Person, der das Kfz vom Halter oder seiner Vertrauensperson (hier: einem Tochterunternehmen) überlassen worden ist, ihre Benützungsbefugnis überschreitet. Anders als im Fall einer Schwarzfahrt iSd § 6 Abs 1 EKHG (ohne Überlassung) bleibt die Gefährdungshaftung des Halters nach dem EKHG während einer solchen Schwarzfahrt jedenfalls aufrecht.