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Schwarzfahrt - Überlassung des Kfz nach Täuschung über die Person des Übernehmers

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/631Zak 2015, 359 Heft 18 v. 5.10.2015

EKHG: § 6 Abs 2

Eine Schwarzfahrt iSd § 6 Abs 2 EKHG liegt vor, wenn eine Person, der das Kfz vom Halter oder seiner Vertrauensperson (hier: einem Tochterunternehmen) überlassen worden ist, ihre Benützungsbefugnis überschreitet. Anders als im Fall einer Schwarzfahrt iSd § 6 Abs 1 EKHG (ohne Überlassung) bleibt die Gefährdungshaftung des Halters nach dem EKHG während einer solchen Schwarzfahrt jedenfalls aufrecht.

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