ABGB: §§ 1304, 1327
Dass der Geschädigte keine Kenntnis von einem Erlass der Finanzverwaltung nimmt, der die laufenden Schadenersatzleistungen (hier: Unterhaltsersatzrenten) entgegen der bisherigen Auslegung der unveränderten Gesetzeslage nicht mehr als einkommensteuerpflichtig ansieht, kann ihm nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit angelastet werden.