Art 35 Brüssel IIa-VO 2201/2003 erlaubt die Aussetzung des Verfahrens über die Vollstreckung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung aufgrund eines im Ursprungsmitgliedstaat erhobenen oder noch möglichen Rechtsbehelfs. Der OGH (6 Ob 112/15m) hat den EuGH vor Kurzem um Vorabentscheidung ersucht, ob es sich um eine abschließende Regelung der Verfahrensaussetzung handelt oder auch nach dem nationalen Verfahrensrecht (hier: gem § 110 Abs 3 AußStrG in Hinblick auf die Gefährdung des Kindeswohls) von der Durchsetzung abgesehen werden kann, wenn im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Antrag auf Abänderung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung eingebracht wurde und dieser Staat - da es sich um keinen Kindesentführungsfall handelt - als neuer Aufenthaltsstaat für diesen Antrag international zuständig ist. Weiters beantragte der OGH die Behandlung des Ersuchens im Eilverfahren nach Art 104b EuGH-VerfO.