Die Zustellung von Schriftstücken durch die Empfangsstelle nach der EuZVO 1393/2007 hat nach Ansicht des EuGH (C-519/13 , Alpha Bank Cyprus/Si Senh ua) ausnahmslos unter Beilage des in Anhang II der VO vorgesehenen Formblatts zur Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht zu erfolgen. Die Empfangsstelle sei nicht befugt, das Bestehen dieses Rechts im Einzelfall zu prüfen und aufgrund dieser Prüfung auf die Beilage zu verzichten. Die unterlassene Beilage des Formblatts führe aber nicht zur Nichtigkeit des zuzustellenden Schriftstücks oder des Zustellungsverfahrens, sondern könne nachgeholt werden.