In 4 Ob 75/15f hielt der OGH an seiner Rsp fest, nach der dem Rechteinhaber im Fall eines Eingriffs in sein Namensrecht durch eine fremde Internet-Domain kein Anspruch auf Übertragung dieser Domain zustehen kann (siehe auch 4 Ob 59/13z = Zak 2013/747, 406 sowie Zak 2014/575, 300). Konkret ging es um eine Domain, die mit dem Namen einer Gemeinde übereinstimmt (unken.at). Weiters gelangte der OGH in dieser Rechtssache zur Auffassung, dass die in § 58 MarkenschutzG vorgesehene Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche durch längere Duldung von Eingriffen bei Ansprüchen von Unternehmern und Gebietskörperschaften, die auf das Namensrecht nach § 43 ABGB gestützt werden, analog anzuwenden ist. Ob namensrechtliche Ansprüche natürlicher Personen, die sich nicht im geschäftlichen Verkehr betätigen, anders zu behandeln sind, blieb offen.