ZPO: § 219
AußStrG: §§ 22, 141
Dritten kann keine Einsicht in den Sachwalterschaftsakt gewährt werden, auch wenn sie ein rechtliches Interesse darlegen. Ob eine Akteneinsicht ausnahmsweise möglich ist, wenn damit auch oder ausschließlich Interessen des Betroffenen wahrgenommen werden, bleibt offen.