ABGB: §§ 94, 916
EheG: §§ 66, 69 Abs 2
Wenn es sich bei der Anstellung des einen (geschiedenen) Ehegatten im Unternehmen des anderen um ein Scheingeschäft zum Zweck der Versorgung handelt, sind die Arbeitsentgelte bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen, sondern als Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Ob ein Scheingeschäft vorliegt, hängt vom übereinstimmenden Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw einer (konkludenten) Änderungsvereinbarung ab. Aus der späteren Dienstfreistellung kann nicht auf einen Scheincharakter geschlossen werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäfts trifft den Unterhaltspflichtigen.