EO: § 216 Abs 1 Z 2
NÖ BauO: §§ 9, 38
Gem § 216 Abs 1 Z 2 EO kann öffentlichen Abgaben, die von der Liegenschaft zu entrichten sind, bei der Meistbotsverteilung eine vorrangige Stellung zukommen. Dies setzt aber ua voraus, dass für die Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, wobei die stRsp eine ausdrückliche Anordnung fordert. Aus der Liegenschaftsbezogenheit der Abgabe und ihrer dinglichen Wirkung kann diese nicht abgeleitet werden.