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Aufschließungsabgabe bei der Meistbotsverteilung

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/574Zak 2015, 319 Heft 16 v. 8.9.2015

EO: § 216 Abs 1 Z 2

NÖ BauO: §§ 9, 38

Gem § 216 Abs 1 Z 2 EO kann öffentlichen Abgaben, die von der Liegenschaft zu entrichten sind, bei der Meistbotsverteilung eine vorrangige Stellung zukommen. Dies setzt aber ua voraus, dass für die Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, wobei die stRsp eine ausdrückliche Anordnung fordert. Aus der Liegenschaftsbezogenheit der Abgabe und ihrer dinglichen Wirkung kann diese nicht abgeleitet werden.

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