ABGB: §§ 1304, 1311
StVO: § 19
Wenn es auf einer unübersichtlichen Kreuzung zur Kollision kommt, weil beide beteiligten Fahrzeuglenker nicht in den vorhandenen Verkehrsspiegel geblickt haben, ist grundsätzlich dem Lenker des benachrangten Fahrzeugs das Alleinverschulden am Unfall zuzuweisen. Ob der Lenker des bevorrangten Fahrzeugs überhaupt zu einem Blick in den Spiegel verpflichtet gewesen wäre, bleibt offen. Jedenfalls würde sein Mitverschulden nicht ins Gewicht fallen, weil er auch bei Wahrnehmung des sich relativ langsam der Kreuzung nähernden Unfallgegners (ca 20 bis 25 km/h) grundsätzlich davon ausgehen hätte können, dass dieser seinen Vorrang achtet.