ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die Ansicht, dass es keinen Aufklärungsfehler darstellt, wenn der Arzt bei der Darstellung der Risiken des Eingriffs nicht auch deren Eintrittswahrscheinlichkeit mittels eines Prozentsatzes angibt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).