Mit der WRN 2015, die am 1. 1. 2015 in Kraft getreten ist (siehe Zak 2014/777, 412 und Zak 2015/3, 4), wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters auf "mitvermietete" Wärmebereitungsgeräte ausgedehnt. In einem früheren Aufsatz vertrat Böhm einen im Wesentlichen sachenrechtlichen Ansatz, nach dem ein Gerät als mitvermietet gilt, wenn es im Eigentum des Vermieters steht ("Wärmebereitungsgerät" - das juristische Unwort des Jahres 2014! immolex 2015, 10; dazu Zak 2015/106, 60). Der vorliegende Beitrag modifiziert diesen Ansatz und ergänzt ihn um die vertragsrechtliche Voraussetzung, dass das Gerät vom Mieter vereinbarungsgemäß entgeltlich benützt wird, dh die Gebrauchsüberlassung in das Austauschverhältnis mit dem Mietzins einbezogen ist. Auf dieser Basis gehen die Autoren anschließend ausführlich auf denkbare Fallkonstellationen ein. Ua vertreten sie die Auffassung, dass den Vermieter keine Erhaltungspflicht trifft, wenn das Mietobjekt ursprünglich keine Heizung umfasste und diese erst nachträglich eingebaut wurde, ohne dass dies zu einer Erhöhung des Mietzinses geführt hätte.