Die Autorin geht überblicksweise auf die Verteilung des Veruntreuungsrisikos bei Treuhandschaften zur Abwicklung von Kaufverträgen ein. Wurde der Treuhänder ausschließlich von einer Vertragsseite beauftragt, falle das Risiko dieser Partei zur Last. Bei der mehrseitigen Treuhand müssten Käufer und Verkäufer mangels abweichender Vereinbarung den Verlust grundsätzlich zu gleichen Teilen tragen, wenn der Kaufpreis veruntreut wurde, bevor die Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfüllt waren (siehe 6 Ob 248/03v = ZRInfo 2004/081). Danach treffe das Risiko allein den Verkäufer.