vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftung des Schädigers für die Entschädigung des aufgrund der Unfallfolgen bestellten Sachwalters

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/539Zak 2015, 298 Heft 15 v. 27.8.2015

ZPO: § 21

ABGB: §§ 276, 1295 Abs 1, § 1304

Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein kausaler Schaden in Form einer Verbindlichkeit des Geschädigten festgestellt bzw dessen konkrete Höhe bestimmt worden ist, bindet den Schädiger aufgrund ihrer Tatbestandswirkung grundsätzlich auch dann, wenn dieser mangels Verfahrensbeteiligung nicht von der Rechtskraftwirkung erfasst ist. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte in diesem Vorprozess eine Streitverkündung an den Schädiger vorgenommen hat. War die Streitverkündigung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich, kann der Schädiger im späteren Haftungsprozess den Einwand erheben, dass der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte