ZPO: § 21
ABGB: §§ 276, 1295 Abs 1, § 1304
Eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein kausaler Schaden in Form einer Verbindlichkeit des Geschädigten festgestellt bzw dessen konkrete Höhe bestimmt worden ist, bindet den Schädiger aufgrund ihrer Tatbestandswirkung grundsätzlich auch dann, wenn dieser mangels Verfahrensbeteiligung nicht von der Rechtskraftwirkung erfasst ist. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte in diesem Vorprozess eine Streitverkündung an den Schädiger vorgenommen hat. War die Streitverkündigung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich, kann der Schädiger im späteren Haftungsprozess den Einwand erheben, dass der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat.