WEG: §§ 24, 28, 29
Nur Verwaltungsmaßnahmen können Gegenstand eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft sein.
Der Auftrag an den Verwalter, Dienstleistungen für die Hausbewohner (wie die Entgegennahme von Waren, die Vornahme von Opern-, Theater- und Kinoreservierungen sowie Babysitterleistungen) anzubieten bzw zu organisieren und über die Liegenschaftsaufwendungen abzurechnen, betrifft keine Verwaltungsmaßnahme, die mit Mehrheitsbeschluss geregelt werden könnte.