AußStrG: § 107 Abs 3
ABGB: § 180
Für die Entscheidung zwischen Alleinobsorge und Obsorge beider Eltern ist maßgeblich, welche Variante besser dem Kindeswohl entspricht. Die beiderseitige Obsorge, die nur bei "normalen" Verhältnissen der Regelfall ist, kann nicht bereits deshalb angeordnet werden, weil das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet erscheint.