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Keine Obsorge beider Eltern bei fehlender Kooperationsfähigkeit

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/524Zak 2015, 293 Heft 15 v. 27.8.2015

AußStrG: § 107 Abs 3

ABGB: § 180

Für die Entscheidung zwischen Alleinobsorge und Obsorge beider Eltern ist maßgeblich, welche Variante besser dem Kindeswohl entspricht. Die beiderseitige Obsorge, die nur bei "normalen" Verhältnissen der Regelfall ist, kann nicht bereits deshalb angeordnet werden, weil das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet erscheint.

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