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Umgang mit ProzesseinredenBehandlung von Prozesseinreden

GesetzgebungZak 2015/523Zak 2015, 292 Heft 15 v. 27.8.2015

Stand: BGBl I 2015/94 vom 3. 8. 2015

Bearbeiter:

Wolfgang Kolmasch

Den Mittelpunkt der kleinen Novelle, die auf einem Initiativantrag der Regierungsparteien beruht (1210/A 25. GP), bildet die Überarbeitung des § 261 ZPO, der Umgang mit Prozesseinreden den regelt. Die Neuerungen sollen Verfahrensverzögerungen vermeiden helfen und dadurch die Verfahrensökonomie steigern.

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