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EuErbVO: Zuständigkeit und Zuständigkeitswahl

ThemaUniv.-Ass. Mag. Melanie KienerZak 2015/519Zak 2015, 284 Heft 15 v. 27.8.2015

Bisher knüpfte die internationale Zuständigkeit in Erbsachen primär an die Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw an das unbewegliche, im Inland belegene Vermögen an. Seit 17. 8. 2015 ist auf grenzüberschreitende Erbfälle die EU-Erbrechtsverordnung11VO (EU) 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Die EuErbVO ist bereits am 16. 8. 2012 in Kraft getreten, aber erst auf Todesfälle ab dem 17. 8. 2015 anzuwenden. (EuErbVO) anzuwenden. Zweck dieser Verordnung ist insb, den Gleichlauf zwischen forum und ius zu garantieren, weshalb anstatt des bisherigen Staatsangehörigkeits- nunmehr das Aufenthaltsprinzip als zentrales Anknüpfungskriterium für die internationale Zuständigkeit herangezogen wird. Welche Auswirkungen die EuErbVO auf die internationale Zuständigkeit hat bzw welche praktischen Probleme sich dadurch ergeben können, bespricht der nachfolgende Beitrag. Die Artikelangaben beziehen sich jeweils auf die EuErbVO.

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