Die hA leitet aus § 1502 ABGB ab, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist vereinbarte Verjährungsverzichte oder -verlängerungen unwirksam sind. Nach Ansicht des Autors, der sich auf historische und teleologische Argumente stützt, richtet sich diese Bestimmung jedoch nur gegen Vereinbarungen, die vor Beginn der Verjährungsfrist getroffen werden. Nach diesem Zeitpunkt stehe solchen Vereinbarungen kein rechtliches Hindernis mehr entgegen. Allerdings sei in Analogie zur Verjährung von Judikatschulden eine Höchstgrenze von 30 bzw 40 Jahren ab der Verjährungsabrede zu ziehen.