Bei der Aufhebung von Regelungen der Bezirksgerichte-V Oberösterreich 2012 wegen Verstoßes gegen das Überschneidungsverbot des § 8 Abs 5 lit d HS 1 ÜbergangsG hat der VfGH dem Verordnungsgeber eine Reparaturfrist bis Ende September 2015 eingeräumt (V 4/2014 ua = Zak 2014/252, 137). In einem ersten Schritt wurde das Überschneidungsverbot ersatzlos beseitigt (siehe Zak 2014/805, 422). Als zweiter Schritt zur Sanierung der Rechtslage erfolgte nun die Neuerlassung der inhaltlich unveränderten BG-Organisation als Bezirksgerichte-V Oberösterreich 2015 (BGBl II 2015/197). Die neue V steht seit 15. 7. 2015 in Geltung.