1. Begleitregelungen zur EuErbVO
Die EuErbVO 650/2012 (Rom V-VO) regelt insb die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Erbsachen und führt das Europäische Nachlasszeugnis ein, das den Nachweis erbrechtlicher Ansprüche in internationalen Erbfällen erleichtert. Das ErbRÄG 2015 enthält zahlreiche punktuelle Begleitregelungen zu dieser VO, die wie diese am 17. 8. 2015 in Kraft treten und anzuwenden sind, wenn der Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist. Insb werden fehlende funktionale oder örtliche Zuständigkeiten geregelt. So ist etwa vorgesehen, dass die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch den Gerichtskommissär des zuständigen Verlassenschaftsgerichts erfolgt; nur wenn Hindernisse entgegenstehen, ist der Antrag dem Gericht vorzulegen. Darüber hinaus werden Regelungen, die durch die VO gegenstandslos werden (wie insb die §§ 28 bis 30 IPRG), zur Rechtsbereinigung aufgehoben.