Zu 2 Ob 243/14w = Zak 2015/208, 118: Weder Vereinsmitglieder noch Fluggäste sind als Dienstnehmer des Segelflugvereins iSd § 333 ASVG zu qualifizieren, wenn sie beim Schieben von Flugzeugen in den Hangar und beim Öffnen bzw Schließen der Tore mithelfen. Der Verein kann sich daher diesen Personen gegenüber nicht auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.