Nach Ansicht des Autors sind rechtskräftige Entscheidungen der Schlichtungsstellen über das Betretungsrecht des Vermieters nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern im gerichtlichen Exekutionsverfahren zu vollstrecken. Dies folge insb aus § 39 Abs 4 MRG, nach dem es sich bei Schlichtungsstellenentscheidungen um Exekutionstitel iSd EO handelt. Ein kürzlich ergangener Beschluss des LGZ Wien (47 R 404/14f) bestätige diese Auffassung.