Tir GVG: § 20 Abs 7
EO: §§ 65, 151
Obwohl die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Eigentumserwerbs durch den Ersteher rechtskräftig versagt worden ist, ist der Zuschlag an ihn gem § 20 Abs 7 Tir GVG doch für wirksam zu erklären, wenn bei der Wiederversteigerung keine Bieter auftreten bzw keine gültigen Gebote abgegeben werden. Dass der Ersteher deshalb an möglichst hohen Schranken für neue Bieter interessiert ist, stellt lediglich ein wirtschaftliches Interesse dar, das keine Rekurslegitimation verschaffen kann. Sein Rekurs gegen die Festsetzung eines niedrigeren geringsten Gebots bei der zweiten Versteigerung ist daher zurückzuweisen.