MRG: § 1 Abs 1, § 30 Abs 2 Z 4
Das MRG (hier: dessen Kündigungsschutz) ist auf eine Flächenmiete zum Zweck der Errichtung von Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten als Superädifikat des Mieters analog anwendbar. Dass der Mieter Liegenschaft und Superädifikat (unter-)vermietet, lässt den Mieterschutz ebenso wenig entfallen wie der Verkauf des Superädifikats an den Untermieter.