MRG: § 8 Abs 2, § 37 Abs 1 Z 5
JN: § 1
Angelegenheiten, die das Recht des Vermieters, Änderungen am vermieteten Objekt vorzunehmen, oder die Pflicht des Mieters zur Duldung dieser Eingriffe betreffen, sind im Vollanwendungsbereich des MRG im Außerstreitverfahren zu klären. Auch der Antrag des Mieters, den Vermieter zur Rückgängigmachung unberechtigter Änderungen zu verpflichten, ist beim Außerstreitgericht bzw der Schlichtungsstelle einzubringen. Der streitige Rechtsweg steht nur dann offen, wenn der geltend gemachte Anspruch aus einer konkreten Vereinbarung abgeleitet wird.