ABGB: § 365
EisbEG: § 4 Abs 1
Die Enteignungsentschädigung soll die Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögen ohne Enteignung und dem nun tatsächlich vorhandenen Vermögen ausgleichen. Im Fall der Teilenteignung einer Liegenschaft bzw der Enteignung einer von mehreren Liegenschaften, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist keine isolierte Betrachtung des enteigneten Bereichs vorzunehmen, sondern eine Gesamtbetrachtung des Vermögensverlustes.